SGA
Der Schulgemeinschaftsausschuss (SGA):
Der Schulgemeinschaftsausschuss setzt sich aus jeweils drei Schüler-, Lehrer- und ElternvertreterInnen zusammen. Den Vorsitz führt der Direktor, der jedoch kein Stimmrecht hat, und er entscheidet lediglich bei Stimmengleichheit.
Lehrervertreterinnen/-vertreter im SGA:
Dr. Veronika Coroleu Lletget
Mag. Ines Schütz
Mag. Lucas Burgschwaiger
Schülervertreterinnen/-vertreter im SGA:
Breinich Maximiliane
Moser Christian
Höllbacher Leon
Elternvertreterinnen/-vertreter im SGA:
Stefan Praxmarer
Gernot Himmelfreundpointner
Evelyn Nuck
Dem Schulgemeinschaftsausschuss obliegen …
- die Entscheidung über:
• mehrtägige Schulveranstaltungen,
• die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
• die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
• die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
• die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
• die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
• die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
• die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
• Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
• die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
• die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
• schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
• die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien (§ 5 Abs. 4),
• die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7); - die Beratung insbesondere über …
• wichtige Fragen des Unterrichtes,
• wichtige Fragen der Erziehung,
• Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
• die Wahl von Unterrichtsmitteln,
• die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
• Baumaßnahmen im Bereich der Schule.