Der Schulgemeinschaftsausschuss setzt sich aus jeweils drei Schüler-, Lehrer- und Elternvertretern zusammen. Den Vorsitz führt der Direktor, der jedoch kein Stimmrecht hat, und er entscheidet lediglich bei Stimmengleichheit.
Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen ...
1. die Entscheidung über:
- mehrtägige Schulveranstaltungen,
- die Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen Veranstaltung (§ 13a Abs. 1),
- die Durchführung (einschließlich der Terminfestlegung) von Elternsprechtagen (§ 19 Abs. 1),
- die Hausordnung gemäß § 44 Abs. 1,
- die Bewilligung zur Durchführung von Sammlungen gemäß § 46 Abs. 1,
- die Bewilligung zur Organisierung der Teilnahme von Schülern an Veranstaltungen gemäß § 46 Abs. 2,
- die Durchführung von Veranstaltungen der Schulbahnberatung,
- die Durchführung von Veranstaltungen betreffend die Schulgesundheitspflege,
- Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 58 Abs. 3),
- die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
- die schulautonome Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (§ 8a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes und § 8a Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),
- schulautonome Schulzeitregelungen (§ 2 Abs. 5 und 8 sowie § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985),
- die schulautonome Festlegung von Reihungskriterien (§ 5 Abs. 4),
- die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7);
2. die Beratung insbesondere über ...
- wichtige Fragen des Unterrichtes,
- wichtige Fragen der Erziehung,
- Fragen der Planung von Schulveranstaltungen, soweit diese nicht unter Z 1 lit. a fallen,
- die Wahl von Unterrichtsmitteln,
- die Verwendung von der Schule zur Verwaltung übertragenen Budgetmitteln,
- Baumaßnahmen im Bereich der Schule.